C-6 Umsetzung von Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur
Qualitätssicherung nach § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V
entfällt
C-7 Umsetzung der Regelung zur Fortbildung im Krankenhaus nach § 137 SGB V
Fachärzte und Fachärztinnen, psychologische Psychotherapeuten und
Psychotherapeutinnen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und -
psychotherapeutinnen, die der Fortbildungspflicht* unterliegen:
16
Anzahl derjenigen Fachärzte und Fachärztinnen aus Nr. 1, die einen Fünfjahreszeitraum
der Fortbildung abgeschlossen haben und damit der Nachweispflicht unterliegen
[Teilmenge von Nr. 1, Nenner von Nr. 3]:
7
Anzahl derjenigen Personen aus Nr. 2, die den Fortbildungsnachweis gemäß § 3 der G-
BA-Regelungen erbracht haben** [Zähler von Nr. 2]:
7
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